XML
sru:version: 1.2; sru:query: fcs.rf="baedeker.5_39"; fcs:x-context: baedeker.5; fcs:x-dataview: title,full; sru:startRecord: 1; sru:maximumRecords: 10; sru:query: fcs.rf="baedeker.5_39"; sru:baseUrl: ; fcs:returnedRecords: 1; fcs:duration: PT0.013S PT0.029S; fcs:transformedQuery: descendant-or-self::fcs:resourceFragment[ft:query(@resourcefragment-pid,<query><phrase>baedeker.5_39</phrase></query>)];
1 - 1

REISEARTEN . 19 Mann täglich ½-1 Flasche (oder: der Dragoman ist verpflichtet,
den Wein und das Bier, das die Reisenden kaufen werden, ohne
besondere Entschädigung zu transportiren).

Art. 9. Der Dragoman hat sich den Reisenden gegenüber jeder-
zeit
gesittet zu benehmen, widrigenfalls dieselben ihn während der
Tour aufgeben können. Die Reisenden haben die Freiheit, die
Halte und die Orte, wo man die Zelte aufschlagen soll, zu be-
stimmen
, sowie die Essenszeiten; sie wollen vollständig Herr ihrer
Bewegungen bleiben, und der Dragoman hat ihnen hierin nicht zu
widersprechen.

Art. 10. Da die Dauer der Reise noch nicht ganz bestimmt ist,
vielleicht auch Ruhetage eintreten könnten, so wird hiermit be-
stimmt
, dass die Dauer oben angeführter Reise wenigstens 18 Tage
betragen oder dafür gerechnet werden soll, und zwar vom x April
an, für welchen Tag der Dragoman um x Uhr des Morgens Alles
zur Abreise bereit zu halten verpflichtet ist. Eine Entschädigung
für seinen Rückweg hat der Dragoman nicht zu fordern.

Art. 11. Der tägliche Betrag, welchen die Reisenden pro Per-
son
dem Dragoman zahlen werden, beträgt x fr. während der ganzen
Dauer der Reise. In Städten oder Ortschaften, wie Damascus,
Haifa u. a. steht es den Reisenden frei, nach eigner Wahl in Gast-
höfen
und Klöstern, oder im Zelte zu logiren; der Dragoman hat
alle Kosten zu tragen.

[Oder: Während des Aufenthalts in Damascus, Beirût, gehen
die Reisenden auf ihre eigenen Kosten in einen Gasthof und be-
zahlen
dem Dragoman nichts oder nur die tägliche Miethe der Reit-
pferde
(zu 34 fr. das Pferd), die aber dann zu ihrer Verfügung
bleiben.]

Art. 12.. Im Fall des Ausbruchs von Streitigkeiten zwischen
dem Dragoman und den Reisenden unterwirft sich der Dragoman
unbedingt der Entscheidung des nächsten Deutschen Consulats.

Art. 13. Die Hälfte (ein Drittheil) des ganzen Betrags für die
Reise wird dem Dragoman vor Antritt der Reise eingehändigt, die
andere Hälfte (resp. zwei Drittheile) erst nach vollständigem Ab-
schluss
der Reise. Unterwegs darf er keine Geldforderungen an
die Reisenden machen.

Folgen die Unterschriften

N. N.

Dragoman

Folgt das Visum des Consulats.

Als Abschlagszahlung auf obige Reise von den Herrn N. N. die
Summe von fr. erhalten zu haben bescheinigt

N. Dragoman.

Datum.