REISEARTEN
. 19 Mann
täglich
½-1
Flasche
(oder:
der
Dragoman
den
Wein
und
das
Bier,
das
die
Reisenden
kaufen
werden,
ohne
besondere
Entschädigung
zu
transportiren).
Art.
9.
Der
Dragoman
zeit
gesittet
zu
benehmen,
widrigenfalls
dieselben
ihn
während
der
Tour
aufgeben
können.
Die
Reisenden
haben
die
Freiheit,
die
Halte
und
die
Orte,
wo
man
die
Zelte
aufschlagen
soll,
zu
be-
stimmen,
sowie
die
Essenszeiten;
sie
wollen
vollständig
Herr
ihrer
Bewegungen
bleiben,
und
der
Dragoman
widersprechen.
Art.
10.
Da
die
Dauer
der
Reise
noch
nicht
ganz
bestimmt
ist,
vielleicht
auch
Ruhetage
eintreten
könnten,
so
wird
hiermit
be-
stimmt,
dass
die
Dauer
oben
angeführter
Reise
wenigstens
18
Tage
betragen
oder
dafür
gerechnet
werden
soll,
und
zwar
vom
x
April
an,
für
welchen
Tag
der
Dragoman
zur
Abreise
bereit
zu
halten
verpflichtet
ist.
Eine
Entschädigung
für
seinen
Rückweg
hat
der
Dragoman
Art.
11.
Der
tägliche
Betrag,
welchen
die
Reisenden
pro
Per-
son
dem
Dragoman
Dauer
der
Reise.
In
Städten
oder
Ortschaften,
wie
Damascus,
Haifa
u.
a.
steht
es
den
Reisenden
frei,
nach
eigner
Wahl
in
Gast-
höfen
und
Klöstern,
oder
im
Zelte
zu
logiren;
der
Dragoman
alle
Kosten
zu
tragen.
[Oder:
Während
des
Aufenthalts
in
Damascus,
Beirût,
gehen
die
Reisenden
auf
ihre
eigenen
Kosten
in
einen
Gasthof
und
be-
zahlen
dem
Dragoman
pferde
(zu
3—4
fr.
das
Pferd),
die
aber
dann
zu
ihrer
Verfügung
bleiben.]
Art.
12..
Im
Fall
des
Ausbruchs
von
Streitigkeiten
zwischen
dem
Dragoman
unbedingt
der
Entscheidung
des
nächsten
Deutschen
Art.
13.
Die
Hälfte
(ein
Drittheil)
des
ganzen
Betrags
für
die
Reise
wird
dem
Dragoman
andere
Hälfte
(resp.
zwei
Drittheile)
erst
nach
vollständigem
Ab-
schluss
der
Reise.
Unterwegs
darf
er
keine
Geldforderungen
an
die
Reisenden
machen.
Folgen die Unterschriften
N. N.
Dragoman
Folgt das Visum des Consulats.
Als
Abschlagszahlung
auf
obige
Reise
von
den
Herrn
N.
N.
die
Summe
von
fr.
erhalten
zu
haben
bescheinigt
N.
Dragoman
Datum.